LandesElternBeirat

Rheinland-Pfalz

Aktuelle Pressemitteilungen (PM) des LEB

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Die Pressemeldung des 19. LEB zur Pisa-Studie finden Sie Downloadhier

Die Pressemeldung des 19. LEB zum Landeselterntag am 7. Oktober 2023 in Mainz am Otto-Schott-Gymnasium finden Sie Downloadhier

Die Pressemeldung des 19. LEB zur Inklusion - Individuelle Bildungslebensläufe zulassen - finden Sie Downloadhier

Die gemeinsame Pressemeldung von LSV, GEW, ARGE SEB und LEB zum 49-Euro-Ticket finden Sie Downloadhier.

Die Pressemeldung des 19. LEB zu den KMK-Maßnahmen zum Fachkräftemangel finden Sie Downloadhier.

Die Pressemeldung des 19. LEB zum 49-Euro-Ticket finden Sie Downloadhier.

Die Pressemeldung des 19. LEB zum Lehrkräftemangel finden Sie Downloadhier.

Die Pressemeldung des 19. LEB zum deutschen Schulbarometer 2023 der Robert Bosch Stiftung finden Sie Downloadhier

Die Stellungnahme des 19. LEB zur Ferienregelung finden Sie Downloadhier.

Die Pressemitteilung des 19. LEB zur Konstituierung und zu Themenschwerpunkten finden Sie Downloadhier.

Die Pressemitteilung des 19. LEB zur Wahl der Landeselternsprecherin finden Sie Downloadhier.

 

 

LEB-Kalender

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I. Fragen zur Elternvertetung an Schulen

 1.    Wer kann in den Schulelternbeirat gewählt werden? 
Wählbar sind alle sorgeberechtigten Eltern der Schule sowie die mit der Erziehung und Pflege minderjähriger Schüler Beauftragten. Um dieser Regelung genüge zu tun, sollten also alle Eltern schriftlich über ihr Recht, für den SEB zu kandidieren, und über den Termin der Schulelternbeiratswahl informiert werden. (§ 10 SchulWahlO)

2.    Wer ist wahlberechtigt für den Schulelternbeirat?
Wahlberechtigt sind entweder – nämlich an Förderschulen und an Schulen bis einschließlich acht Klassen – alle sorgeberechtigten Eltern sowie die mit der Erziehung und Pflege minderjähriger Schüler Beauftragten oder – an den übrigen Schulen – vier Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter je Klasse.
Weitere Hilfen für die Wahlen zur Elternvertretung

3.   Können die Elternrechte nur von den für die Person des Kindes Sorgeberechtigten wahrgenommen werden?
Nach § 37 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Eltern im Sinne des Schulgesetzes die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten. Nach § 37 Abs. 3 Schulgesetz ist es jedoch möglich, dass die Rechte von Sorgeberechtigten von den mit der Erziehung und Pflege Beauftragten ausgeübt werden. Voraussetzung ist hier, dass die Beauftragung der Schule schriftlich nachgewiesen wird und die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

Auch allein sorgeberechtigte Elternteile können sich die Ausübung des Sorgerechts mit ihren Ehepartnern, dem Lebenspartner nach dem LPartG oder dem nichtehelichen Lebenspartner in Bezug auf schulische Angelegenheiten ihres Kindes teilen. Solange die allein sorgeberechtigten Elternteile nicht widersprechen, sind damit neue Lebenspartner auch aktiv und passiv für die Elternvertretung wählbar. Auch hier ist eine entsprechende schriftliche Erklärung der allein sorgeberechtigten Elternteile der Schule vorzulegen. Entsprechend den Verhältnissen bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die Teilung der Ausübung des Sorgerechts in schulischen Angelegenheiten aber nur insgesamt möglich. Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann also nicht einzelne Bereiche (z. B. die Vertretung des Kindes in Widerspruchsverfahren) von der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ausschließen bzw. umgekehrt die der Schule gegenüber angezeigte gemeinsame Ausübung dieses Rechts lediglich teilweise widerrufen.

4.    Können Schulelternbeiratsmitglieder abgewählt oder ausgeschlossen werden?
Nach § 18 SchulWahlO und § 49 Abs. 3 Satz 2 SchulG können die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter durch Beschluss des Schulelternbeirats abgewählt werden. Eine Abwahl oder auch der Ausschluss eines SEB-Mitglieds ist nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Also behalten auch abgewählte SEB-Sprecher und Stellvertreter ihre Mitgliedschaft im SEB.

5.    Scheiden ElternvertreterInnen aus dem Amt aus, wenn ihr Kind volljährig wird?
Wenn ihr Kind während der Amtsperiode volljährig wird, können ElternvertreterInnen die Amtsperiode zu Ende führen. Zum Zeitpunkt der Wahl in ein Elternvertretungsgremium muss das Kind der Kandidatin oder des Kandidaten an der betreffenden Schule minderjährig sein. Die Ausscheidenstatbestände für Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter finden Sie in § 9, die für Schulelternbeiratsmitglieder in § 19 und die für Regionalelternbeirat und Landeselternbeirat in § 25 der SchulWahlO.

6.    Kann ich  für meine Aufgaben als ElternvertreterIn von meinem Arbeitsverhältnis freigestellt werden?
Laut § 38 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes üben die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter „ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.“ - Soweit das Gesetz.
Es liegt jedoch im Ermessen der Arbeitgeber, ob sie diese Zeit unter Fortzahlung der Bezüge gewähren oder ob sie verlangen, dass die fragliche Zeit vor- oder nachgearbeitet wird bzw. ob sie den Verdienst kürzen.  Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls, so geregelt in § 38 Abs. 3 SchulG.

7.    Schulausschuss
Schulausschüsse werden an allen Schulen gebildet. In ihm sind Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten. Seine Zusammensetzung, Aufgaben und Beteiligungstatbestände sind in § 48 SchulG geregelt. Die Elternvertretungen im Schulausschuss sind zu allen Konferenzen (außer Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) einzuladen. Die Wahlen zum Schulausschuss sind in §§ 32 bis 35 SchulWahlOrdnung geregelt.

8.    Teilnahme an Konferenzen
Die Teilnahme von Eltern an Lehrerkonferenzen ist in der Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen der Klassenelternversammlungen, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sowie die Teilnahme an Konferenzen“  unter Nr. 9 geregelt. An allen Lehrerkonferenzen (ausgenommen Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) haben die Vertreter*innen der Eltern im Schulausschuss ein Recht auf Teilnahme. Für die Teilnahme an Gesamtkonferenzen kann der Schulelternbeirat die Zahl der Elternvertreter*innen verdoppeln (Nr. 9.3). In Gesamtkonferenzen haben auch die Eltern- und Schülervertreter*innen ein Stimmrecht. An Klassen- und Kurskonferenzen sowie an Stufenkonferenzen sind über die Schulausschussmitglieder hinaus auch die jeweiligen Klassen-, Kurs bzw. Stufensprecher*innen teilnahmeberechtigt (Nr. 9.1 und 9.2).

9.    Welche Elternmitwirkungsrechte bestehen dem Schulträger gegenüber?
Nach § 90 Abs. 2 des Schulgesetzes sollen dem Schulträgerausschuss an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören. Der LEB setzt sich dafür ein, dass dieser Paragraph des Schulgesetzes in den Hauptsatzungen der Gemeinden und Landkreise berücksichtigt wird.

10.  Was geschieht mit Briefen an den Schulelternbeirat, die in der Schule ankommen?
Briefe an den Schulelternbeirat, die in der Schule ankommen,  müssen von der Schulleitung unverzüglich an den SEB ausgehändigt werden.

11.  Darf der Schulelternbeirat seine KlassenelternsprecherInnen per Email über Veranstaltungen z. B. von Parteien informieren?
Ja.

12.  Wie können KlassenelternsprecherInnen Einladungen oder sonstige Schreiben innerhalb der Klasse weitergeben?
Am einfachsten ist die Weitergabe über einen Email-Verteiler. Wenn der nicht vorliegt, unterscheiden wir zwischen Einladungen zu Elternabenden oder Elternstammtischen und anderen Informationen, die der KES an seine Miteltern verteilt.

Elternabende finden immer nach einer gemeinsamen Planung und Absprache mit der Klassenleitung statt, die verbindlich an den Elternabenden teilnimmt. Deshalb ist sie/er auch verpflichtet diese Einladungsschreiben an die Eltern weiterzuleiten. Da sie immer mit Rückantwort versehen sein sollten, ist auch hier deren Unterstützung geboten.

Einladungen zu Elternstammtischen können auch schon von Grundschulkindern verantwortlich ausgeteilt und die Rückmeldung wieder eingesammelt werden. Lehrkräfte unterstützen dies in der Regel ganz selbstverständlich, zumal wenn sie selbst zum Elternstammtisch eingeladen werden, also vorab informiert wurden.

Bei sonstigen Informationsschreiben von KES an die Klasseneltern sollte der Inhalt die Art der schulinternen Weitergabe – ob mit oder ohne Umschlag - vorgeben. Briefe, die im geschlossenen Umschlag über SchülerInnen an die Miteltern verteilt werden, dürfen weder von Lehrkräften noch von der Schulleitung geöffnet werden. Im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen KES und Klassenleitung kann diese vorab über die Verteilung informiert sein. Der Unterricht soll möglichst nicht gestört werden.

13.  Darf der Schulelternbeirat eine Umfrage unter den Eltern durchführen?
Nach § 40 Abs. 1 SchulG ist dem SEB die Aufgabe zugewiesen, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der SEB soll die Schule unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten, so dass sich aus diesem allgemeinen Mandat ein weites Betätigungsfeld für den SEB ergibt, sogar verbunden mit einem Initiativrecht. Falls dazu ein Meinungsbild der Eltern notwendig ist, kann es nur in Form einer anonymen Abfrage erhoben werden.

14.  Darf der Schulelternbeirat ein Konto führen?
Der Schulelternbeirat ist nicht rechtsfähig und kann kein eigenes Konto bei der Bank eröffnen. Einnahmen aus Schulfesten z. B. können auf das Konto eines Schulfördervereins erfolgen. Für zweckgebundene Einnahmen, die nur vorübergehend auf ein Konto eingezahlt werden sollen, bieten Banken auch die Möglichkeit, ein sog. offenes Treuhandkonto auf den Namen einer Person (z. B. Herr Hans Mustermann wegen Schulhofgestaltung) einzurichten. Die notwendige Transparenz ist durch eine mindestens jährliche Rechnungsprüfung sicherzustellen. Die Prüfung kann durch Lehrkräfte, der Schule, Mitglieder der Elternvertretung oder des Fördervereins erfolgen.

15. Was ist bei der Schulleiterbestellung zu beachten?
Das Verfahren der Schulleiterbestellung ist in § 26 Abs. 5 SchulG geregelt. Demnach werden die Schulleiterinnen und Schulleiter bei staatlichen Schulen im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulausschuss (vgl. auch § 48 Abs. 2 SchulG) bestellt. Bei der Benehmensherstellung werden die schriftliche Auswahlentscheidung sowie das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der ausgewählten Person vorgelegt. Für den Fall (und der ist eigentlich die Regel), dass der Schulausschuss schon in dem Verfahrensstand beteiligt wird, in dem die Auswahlentscheidung noch gar nicht getroffen ist (sog. Vorbenehmensherstellung), können das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang eingesehen und die Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Die Teilnahme ist für die Bewerber jedoch nicht verpflichtend. Wird bei der Benehmensherstellung eine Übereinstimmung nicht erzielt, hat die Schulbehörde den Vorschlag mit dem Schulträger und dem Schulausschuss zu erörtern.   

II. Fragen zum Landeselternbeirat

1. Welche Aufgaben hat der LEB?

Laut § 45 SchG vertritt der Landeselternbeirat die Eltern des Landes in schulischen Fragen und berät das Bildungsministerium in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind. Er muss zu Gesetzes und Verordnungsentwürfen sein Benehmen herstellen und erarbeitet Positionen zu bildungspolitischen Fragen. Er hält Kontakt zum Bildungsministerium, Landtagsfraktionen, Lehrerverbänden u.a. ergreift Anregungen und Kritik der Elternvertretungen vor Ort auf. Der LEB begleitet kritisch die Entwicklung des Schulsystems und setzt sich für eine Qualitätssicherung der schulischen Bildung und Ausbildung ein.

2. Wie viele Mitglieder hat der LEB?

Dem LEB gehören 31 Mitglieder aller Schularten, die Regionalelternsprecher der drei Schulaufsichtsbezirke und bis zu zwei Mitglieder nicht deutscher Herkunftssprache an: Downloadseine Zusammensetzung im Einzeln

3. Wie organisiert sich der LEB?

Die LEB-Mitglieder bilden das LEB-Plenum, das beschlussfassende Gremium. Es wählt die Landeselternsprecherin oder den Landeselternsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Gemeinsam mit den drei Regionalelternsprecherinnen oder Regionalelternsprecher und fünf gewählten Beisitzerinnen oder Beisitzern bilden sie den erweiterten Vorstand.

4. Wie häufig und wo finden die Sitzungen statt?

Die Sitzungen des LEB finden ca. alle zwei Monate donnerstags ganztägig im Bildungsministerium in Mainz statt; zusätzlich gibt es eine zweitägige Tagung am Wochenende außerhalb. Dazu kommen Ausschusssitzungen nach Bedarf.

5. Frage nach der Arbeitsbelastung außerhalb der Sitzungen

Die Aufgaben wie Teilnahme an offiziellen Terminen oder Ausarbeitung schriftlicher Stellungnahmen werden auf viele Schultern (bis zu 34 Mitglieder) verteilt. Jedes Mitglied übernimmt so viel Arbeit, wie es sich zumuten kann und will.

6. Frage nach der Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes

Laut § 38 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes üben die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter „ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.“ - Soweit das Gesetz.
Es liegt jedoch im Ermessen der Arbeitgeber, ob sie diese Zeit unter Fortzahlung der Bezüge gewähren oder ob sie verlangen, dass die fragliche Zeit vor- oder nachgearbeitet wird bzw. ob sie den Verdienst kürzen.  Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls, so geregelt in § 38 Abs. 3 SchulG.

7. Wer ist bei der LEB-Wahl wahlberechtigt?

Die Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher der jeweiligen Schulart in den Schulaufsichtsbezirken Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter bzw. ein anderes durch Wahl bestimmtes Mitglied des Schulelternbeirates wählen ihre Vertreterinnen in LEB und REB. Die Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher von Grundschulen wählen in Vorwahlen auf Kreisebene oder auf Ebene einer kreisfreien Stadt WahlvertreterInnen.

8. Wer ist in den LEB wählbar?

Wählbar sind alle Schulelternbeiratsmitglieder der jeweiligen Schulart des Wahlbezirks, die zum Zeitpunkt der Wahl ein Kind unter 18 Jahren an der entsprechenden Schulart haben. (§ 44 Abs. 4 bzw. § 46 Abs. 2 SchG

9. Kann sich eine Person in den Landeselternbeirat und den Regionalelternbeirat wählen lassen?

Ja.

10. Kann man sich für eine Schulart wählen lassen, in der das Kind nicht während der gesamten Amtszeit verbleibt?

Ja, die Person muss allerdings während der gesamten Amtszeit noch ein Kind an einer Schule in Rheinland-Pfalz haben, um im Landeselternbeirat bleiben zu können, bzw. im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, um im Regionalelternbeirat bleiben zu können. Es ist z. B. zulässig, sich als Grundschulvertreterin oder Grundschulvertreter in den LEB oder den REB wählen zu lassen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Wahl in der 3. oder 4. Klasse ist. Während der Amtszeit von 3 Jahren vertritt das Mitglied die Grundschuleltern, auch wenn sein Kind inzwischen in eine weiterführende Schule geht.

 

 

 

III. Fragen zur Schülerbeförderung

  1. Wie und wo können sich Eltern über Mängel bei der Schülerbeförderung beschweren?
    Den häufigsten Anlass für Klagen bieten Mängel an den Bussen, überfüllte Busse und fehlende Sitzplätze, Verspätungen, ungünstige Fahrpläne oder lange Fahrzeiten sowie Streitereien im Bus und Fehlverhalten der Fahrer. Elternvertretungen, die sich für eine sichere Schülerbeförderung einsetzen und für Abhilfe bei Beschwerden und Mängelmeldungen sorgen wollen, müssen über Zuständigkeiten und geltende Vorschriften Bescheid wissen.
    Bundesweit regelt
    - das Personenbeförderungsgesetz die Verkehrsleistungen des ÖPNV und die Voraussetzungen für eine Konzessionsvergabe an Unternehmen und deren Widerruf
    - die Straßenverkehrsordnung die Zulassung von Fahrzeugen und deren regelmäßige Untersuchung
    - die Fahrerlaubnisverordnung die Voraussetzungen zur Vergabe und Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

    Landesweit bestimmt
    - das Nahverkehrsgesetz die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des ÖPNV und
    - das Schulgesetz verpflichtet sie, für die Schülerbeförderung zu sorgen.

    Das Beschwerdemanagement findet primär bei den Landkreisen und kreisfreien Städten statt. In schwierigen Fällen sollten Problemlösungen an sog. Runden Tischen gefunden werden. Die Kreisverwaltungen können dazu, neben den Beschwerdeführenden, die Beförderungsunternehmen und gegebenenfalls den Landesbetrieb Mobilität einladen. Der LBM ist die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Verkehrsunternehmen des ÖPNV und vermittelt und unterstützt in besonders schwierigen Fällen. Es besteht eine gemeinsame Verantwortung von Landkreisen, Verkehrsunternehmen und Genehmigungsbehörde, daher ist auch gemeinsames Handeln nötig
    Eine eventuelle Beschwerdeführung muss vorbereitet werden. Wenn sich an einer Schule Klagen häufen, ist es sinnvoll, Beschwerden zu erfassen und zu sammeln. Mit Hilfe des Erfassungsbogens für Beschwerden, den der Schulelternbeirat des Emanuel Felke-Gymnasiums in Bad Sobernheim entwickelt hat, kann eine Schule die Beschwerden von Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern sammeln und sie an die Kreisverwaltung weitergeben. Wenn mehrere Schulen betroffen sind, bewähren sich Arbeitsgruppen von Schulelternbeiräten auf Schulträgerebene, die gemeinsames Handeln wirksam koordinieren können.
  2. Wer trägt die Kosten der Schülerbeförderung?
    Laut externer Link§ 69 SchulG ist die Schülerbeförderung zu den Grund- und Förderschulen sowie zu den Realschulen plus in der jeweiligen Schulform und zur Sekundarstufe I der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 12 Jahren erworben wird, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird, und der Integrierten Gesamtschulen die Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Die Aufgabe wird erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden.
  3. Wann ist der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar?
    Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plus, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vier Kilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1 entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchten Schulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend (vgl. Abs. 2 § 69 SchulG).
  4. Werden die Fahrtkosten nur für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart übernommen?
    Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene  Schule (vgl. Abs. 3 § 69 SchulG).

  5. Müssen Schülerinnen und Schüler auch bei extremen Witterungsbedingungen wie z. B. Schnee oder Eis zur Schule kommen?
    Die Regelung bei "außergewöhnlichen oder wetterbedingten Umständen" findet sich in externer Link§ 33 Abs. 5 ÜSchO. Danach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Mit anderen Worten, wenn ihnen die Lage zu prekär erscheint, können sie ihr Kind zu Hause lassen, ohne dass "Maßnahmen" drohen. Die Schule ist gut beraten, in "sicheren " Zeiten Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren, wie zu verfahren ist (insbesondere Telefonkette usw.).

IV. Fragen zu Schulfahrten

  1. Was ist bei den Grundsätzen für Schulfahrten zu beachten?
    Anstelle der Zustimmung des Schulelternbeirates zu jeder einzelnen Klassenfahrt sind zwischen Schulleitung und Schulelternbeirat Grundsätze zu vereinbaren. Es ist sinnvoll, diese im Einvernehmen mit dem SEB vereinbarten Grundsätze schriftlich zu fixieren. Die auch Fahrtenkonzept genannten Grundsätze sollten die Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums externer LinkRichtlinien für Schulfahrten beachten und Antwort geben auf folgende Fragen:
    • Was sollen Schulfahrten bewirken?
    Schulfahrten fördern das soziale Miteinander und ermöglichen Lernen an Orten außerhalb der Schule. Je nach Klassenstufe können dem Alter angemessene Ziele festgelegt werden. Das touristische Interesse sollte die schulischen Zielsetzungen nicht in den Hintergrund treten lassen.
    • In welchen Klassenstufen finden die Fahrten statt?
    Die Schule kann frei entscheiden, wann welche Klassenfahrten durchgeführt werden. Studienfahrten können ab Klasse 9 durchgeführt werden.
    • Wie lange dauern die einzelnen Fahrten?
    Je nach Alter der Schülerinnen und Schüler kommt eine Dauer von 3 bis 10 Tagen infrage.
    • Gibt es feste Zeitfenster für Fahrten während des Schuljahres?
    Wenn alle Klassenfahrten einer Schule in einer bestimmten Woche stattfinden, kann der Unterrichtsausfall minimiert werden.
    • Was sollen die Fahrten kosten?
    In Rheinland-Pfalz existieren keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Kosten bei Schulfahrten. Die Verwaltungsvorschrift bestimmt allerdings allgemein, dass die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind. Sie müssen für wirtschaftlich schwache Familien und für Familien mit mehreren Kindern tragbar sein. Im Rahmen der Aufstellung der Grundsätze für Schulfahrten kann sich der Schulelternbeirat überlegen, ob Höchstgrenzen für die einzelnen Fahrten gezogen werden sollen. Vorteil einer Höchstgrenze ist unbestreitbar, dass gerade wirtschaftlich nicht gut gestellte Eltern unter Umständen peinliche Diskussionen über die Ausgestaltung einer –luxuriösen- Klassenfahrt erspart werden. Nachteilig ist, dass die Flexibilität leidet. Deshalb sollte der Schulelternbeirat bei seinen Überlegungen die schulspezifische Situation prüfen. An manchen Schulen gibt der Förderverein der Schulen Familien mit geringem Einkommen einen Kostenzuschuss.
  2. Welche Aufgaben hat die Klassenelternversammlung im Rahmen des Fahrtenkonzeptes? Die Klassenelternversammlung entscheidet darüber, ob eine Klassenfahrt stattfindet oder nicht stattfindet unter Berücksichtigung der von der Schulleitung und dem Schulelternbeirat aufgestellten Grundsätze für die Durchführung von Schulfahrten. Die Abstimmung hierüber sollte geheim erfolgen, da nur so ein reales Meinungsbild der Eltern über alle Aspekte der Klassenfahrt gewährleistet ist.
  3. Müssen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse teilnehmen?
    Aus pädagogischen Gründen ist es wünschenswert, dass alle Schülerinnen und Schüler an der Klassenfahrt teilnehmen.  Wenn Eltern die Teilnahme ihres Kindes an der Klassenfahrt nicht gestatten, besucht es für die Dauer des Aufenthaltes den regulären Unterricht in einer anderen Klasse. Muslimische Eltern fürchten häufig, dass die für sie wichtigen Regeln bezgl. Speisen und Alkoholkonsum nicht ausreichend beachtet werden, oder sie fürchten einen zu engen Kontakt zwischen Jungen und Mädchen. Die Broschüre „Muslimische Kinder und Jugendliche in der Schule“ empfiehlt u. a., die Eltern bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten einzubeziehen. Gute Erfahrungen seien gemacht worden, wenn ehemalige Schülerinnen, Lehramtsanwärterinnen, muslimische Mütter oder ältere Geschwister als Begleitpersonen mitgefahren seien.
  4. Müssen Eltern die Klassenfahrt bezahlen, wenn das Kind kurzfristig erkrankt oder aus anderen Gründen nicht mitfahren kann?
    Die Anmeldung (i.d.R. schriftlich) ist verbindlich. Auch bei kurzfristiger Erkrankung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Ggf. ist eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
  5. Wie ist die Aufsicht geregelt?
    Die Leitung einer Schulfahrt kann nur eine Lehrkraft übernehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit der leitenden Lehrkraft eine andere geeignete Person mit Aufsichtsaufgaben betrauen, sofern eine zweite oder weitere Lehrkraft als Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht. Die mit Aufsichtsaufgaben betraute Person muss ihr schriftliches Einverständnis erklären. Es ist bis einschließlich der Klassenstufe 10 sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen.
  6. Können Lehrkräfte verpflichtet werden, eine Klassenfahrt durchzuführen?
    Nach 6.2.6 der Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz leitet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter die Klasse bei Schulfahrten. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere Regelung treffen. Diese grundsätzliche Verpflichtung gilt aber nur dann, wenn der Lehrkraft vor Fahrtbeginn bestätigt wird, dass die Reisekosten übernommen werden.
  7. Wer trägt bei Klassenfahrten Reisekosten der Lehrkräfte?
    Nach Nr. 8 der Richtlinien für Schulfahrten erhalten Lehrkräfte und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen Reisekostenvergütung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Seit dem Jahr 2003 werden den Schulen jährlich Budgets zugewiesen, die sie eigenständig verwalten können. Die Zuteilung der Mittel erfolgt unter Berücksichtigung der bei den Schulen gebildeten Klassen. Die Schulen können im Rahmen ihrer Budgets selbst entscheiden, für welche Fahrt in welchem Umfang Reisekosten verwandt werden. Grundsätzlich erhalten die Begleiter Reisekostenerstattung nach der Verwaltungsvorschrift „externer LinkReisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten“ vom 23. Juli 2003. Wenn eine Schulfahrt wegen fehlender Reisekostenmittel nicht genehmigt werden kann, kann diese grundsätzlich nicht stattfinden. Möglich ist jedoch, dass die Eltern sich bereit erklären, die Reisekosten der Lehrkraft gemeinsam zu übernehmen, um die Klassenfahrt nicht scheitern zu lassen. Erforderlich ist hier das Einverständnis aller Eltern, ein Mehrheitsbeschluss in der Klassenelternversammlung reicht daher nicht. Ein so genanntes „Umlegen“ dieser Kosten seitens der Schule ist nicht zulässig.

V. Frage zur Kopierpauschale

Können Eltern zur Zahlung einer Kopierpauschale gezwungen werden?
Zur Ergänzung von Schulbüchern verwenden Lehrerinnen und Lehrer kopierte Arbeitsblätter. Dies ist für die Individualisierung der Förderung und für viele Unterrichtsformen wie z. B. Wochenplanarbeit hilfreich. Die Kosten für die Kopien müssen die Eltern tragen. Das ist aus Sicht des Landeselternbeirats in Ordnung, zumal wenn sich dadurch die Anschaffung von Arbeitsheften erübrigt.
Weil es praktischer ist als das Bezahlen jeder einzelnen Kopie, werden diese Kosten in Form von Kopierpauschalen von allen Eltern eingesammelt.
Genaugenommen sind die Eltern nicht zur Zahlung einer Pauschale verpflichtet. Sie können auf die Zahlung von tatsächlich erhaltenen Kopien bestehen, aber dieser Aufwand ist nicht zumutbar.
Vielmehr empfiehlt der Landeselternbeirat den Schulelternbeiräten, die Kopierpauschale gemeinsam mit der Schulleitung in angemessener Höhe festzulegen. Über die Verwendung des eingesammelten Geldes sollte den Eltern Rechenschaft abgelegt werden. Es ist rechtswidrig, von dem Geld der Eltern auch die Kosten für Verwaltungskopien zu bezahlen. Diese Kosten muss der Schulträger tragen.

VI. Fragen zur Lernmittelausleihe

Ausführliche Erläuterungen zur Lernmittelausleihe finden Sie auf dem externer LinkBildungsserver.

VII. Fragen zur Unterrichtsversorgung

Der Landeselternbeirat fordert die vollständige Erfüllung der Stundentafel in allen Schularten und eine Vertretungsreserve an jeder Schule in Höhe von 10 % der zustehenden Lehrerwochenstunden, um unbürokratisch und schnell schulintern temporären Unterrichtsausfall auffangen zu können.

Auf einer externer LinkSeite des Bildungsministeriums finden Sie Erläuterungen zu den Begriffen Unterrichtsversorgung und Unterrichtsausfall und Daten zum Unterrichtsausfall an jeder Einzelschule.