LandesElternBeirat

Rheinland-Pfalz

Ergebnisse der Eltern-Umfrage zu den Winterferien

Einen tabellarischen Überblick der Ergebnisse finden Sie Downloadhier.

Regionale Elternfortbildungs-Veranstaltungen

Zur Stärkung der Rechte der Eltern ist in Rheinland-Pfalz die Elternfortbildung gesetzlich verankert.

Nach § 47 Schulgesetz wird die Elternfortbildung zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Dabei wirken das fachlich zuständige Ministerium und der Landeselternbeirat zusammen. Alle Fortbildungskurse werden von einem Expertenteam geleitet, dem eine erfahrene Elternreferentin oder ein Elternreferent, eine Vertreterin oder ein Vertreter der ADD, ein Schulleitungsmitglied und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe angehören. Sie finden an vier verschiedenen Standorten in Rheinland-Pfalz statt: Speyer, Trier, Koblenz und Bad-Kreuznach und - seit 2020 - auch online.

Einen Überblick über das gesamte Angebot sowie die Anmeldungsmodalitäten finden Sie auf der externer LinkHomepage des Bildungsservers RLP.

< Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen
14.12.2020 09:33 Alter: 3 yrs
Kategorie: LEB, Aktuelles

Rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung


Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter, sehr geehrte Lehrkräfte,

in der Handreichung „Lernen gestalten im Präsenz- und Fernunterricht“ finden Sie in Kapitel 4.3 „Wie bewerte ich im Fernunterricht fair und transparent?“ zahlreiche pädagogische und didaktische Hinweise zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass es in dieser besonderen Situation für alle Beteiligten hilfreich ist, wenn Lehrkräfte mit Augenmaß und angemessenem Wohlwollen handeln.

Mit diesem Schreiben möchte ich Sie vor dem Hintergrund der bereits in den schulartspezifischen Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 30.06.2020 (Leitlinien für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021) skizzierten drei Szenarien (Regelbetrieb ohne Abstandsgebot, eingeschränkter Regelbetrieb mit Abstandsgebot oder temporäre Schulschließungen) über die der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen informieren.

Die nachfolgenden Hinweise stellen für alle drei Szenarien den rechtlichen Handlungsrahmen dar, der sich aus den geltenden Regelungen der Schulordnungen ergibt. Alle Schulordnungen enthalten Regelungen, die darauf zielen, im Verlauf eines Schuljahres eine hinreichende Anzahl an Leistungsfeststellungen und -beurteilungen zu erbringen, um eine nachvollziehbare Zeugnisnotenbildung zu ermöglichen und damit eine begründete Versetzung-, Umstufungs- und Abschlussentscheidung zu treffen: §§50 Abs. 2 und 54 Abs. 1 ÜSchO, § 33 Abs. 2 und 3 GSchO, §§ 44 Abs. 3 und 48 Abs. 1 SoSchO sowie §§ 31 Abs. 2 und 35 Abs. 1 BBiSchulO. Auf der Grundlage dieser Regelungen erfolgt die Leistungsfeststellung und –beurteilung in den einzelnen Szenarien:

1.    Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in Szenario 1:

In Szenario 1 kann uneingeschränkt nach den bekannten Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gemäß den Schulordnungen gehandelt werden, so dass Versetzungs-, Umstufungs- und Abschlussentscheidungen in gewohnter Weise getroffen werden.

2.    Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in den Szenarien 2 und 3:

 

 a.) einzelne Leistungsfeststellungen:

Auch in den Szenarien 2 und 3 muss sichergestellt werden, dass Versetzungs-, Umstufungs- und Abschlussentscheidungen nach den regulären Bestimmungen getroffen werden können. Deshalb muss auch in diesen Szenarien eine hinreichende Anzahl an Leistungsfeststellungen stattfinden, um eine gut begründete Zeugnisnote zu bilden. Dabei kann die Anzahl der Leistungsbeurteilungen bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein (§ 50 Abs. 3 Satz 2 ÜSchO, § 33 Abs. 3 Satz 4 GSchO, § 44 Abs. 4 Satz 1 SoSchO und § 31 Abs. 3 Satz 2 BBiSchulO). Können geplante Leistungsfeststellungen nicht stattfinden, regeln § 54 Abs. 1 ÜSchO, § 48 Abs. 1 SoSChO und § 35 Abs. 1 BBiSchulO den grundsätzlichen Umgang mit dieser Situation. Nach diesen Vorschriften ist beim Ausfall einer Leistungsfeststellung immer zu prüfen, ob eine Ersatzleistung erforderlich ist. Das ist dann zwingend der Fall, wenn nicht genügend Leistungsfeststellungen vorliegen, um eine Zeugnisnote zu bilden.

 

Um eine hinreichende Anzahl an Leistungsfeststellungen zu erreichen, kann es in den Szenarien 2 und 3 damit auch erforderlich werden, auf Leistungsnachweise zurückzugreifen, die außerhalb des Präsenzunterrichts erbracht werden. Die Möglichkeit hierfür eröffnen § 50 Abs. 2 ÜSchO § 33 Abs. 3 GSchO, § 44 Abs. 3 SoSchO und § 31 Abs. 2 BBiSchulO. Danach dürfen bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen berücksichtigt werden. Folgende alternative Arbeitsformen kommen dabei z. B. in Betracht:

 

Unterrichtsdokumentationen (Protokoll, Mappe, Lerntagebuch, Portfolio…),

Präsentationen (auch mediengestützt), z. B. Handout, Exposé, Podcast, Modell,

Grafik, Zeichnung...,

Beiträge und mündliche Überprüfungen in Videokonferenzen,

Langzeitaufgaben und Projekte,

Kolloquien oder

schriftliche Ausarbeitungen.

 

Werden geplante Leistungsnachweise ersetzt, gelten – wie unter regulären Bedingungen – die Vorgaben der jeweiligen Schulordnungen und folgende allgemeine Anforderungen:

-    § 50 Abs. 2 Satz 2 ÜSchO, § 33 Abs. 3 Satz 2 GSchO, § 44 Abs. 3 Satz 3 SoScho und § 31 Abs. 2 Satz 2 BBiSchulO: „Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.“ Auch für die Formen der Leistungsfeststellung außerhalb des Präsenzunterrichts gilt also, dass sie vorher geübt werden muss. Dabei ist darauf zu achten, dass die Arbeitsformen so gewählt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe gleichermaßen Zugang zu den Lerninhalten haben können.

 

- § 53 Abs. 4 ÜSchO: „Die punktuellen und epochalen Leistungsbeurteilungen erfolgen durch die unterrichtenden Lehrkräfte auf der Grundlage von Beurteilungskriterien, über die die Schülerinnen und Schüler informiert worden sind.“ Auch bei Arbeitsformen außerhalb des Präsenzunterrichts muss den Schülerinnen und Schülern klar sein, dass die Leistung beurteilt wird und nach welchen Kriterien die Leistungsbeurteilung erfolgt. Wie auch im Präsenzunterricht muss die Lehrkraft also mitteilen, wie sie in der Regel die verschiedenen Teilbereiche der Leistungsnachweise gewichten wird und welches der Erwartungshorizont ist. In der Regel bedeutet das auch, dass bei Vorliegen besonderer Umstände von der Gewichtung abgewichen werden kann. Nach § 3 Abs. 2 SchulG sind die Schulen dazu aufgerufen, ihren Schülerinnen und Schülern in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen Information, Beratung und Unterstützung anzubieten.

 

-       Die Art der Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass es der Lehrkraft möglich ist einzuschätzen, ob es sich um eine selbstständig erbrachte Leistung handelt. Dies könnte beispielsweise durch mündliche Beiträge oder durch eine mündliche Erörterung einer zuvor schriftlich erbrachten Leistung erfolgen.

 

-  Wenn mehrere Schülerinnen und Schüler die gleiche Art der Leistungsfeststellung erbringen, ist darauf zu achten, dass für alle die gleichen Bedingungen gelten.

 

 b.) Bildung von Zeugnisnoten:

Bei der Bildung der Zeugnisnoten zeigen die Schulordnungen ebenfalls Möglichkeiten auf, um in den Szenarien 2 und 3 situationsangemessen agieren zu können. § 61 Abs. 2 und 3 ÜSchO bilden die Fälle ab, in denen in einem Fach Klassenarbeiten in die Zeugnisnote eingehen sollen. Dabei regelt Absatz 3, wie zu verfahren ist, wenn die Zahl der Klassenarbeiten bis auf eine sinkt oder wenn keine Klassenarbeit geschrieben wird. Wird nur eine Klassenarbeit geschrieben, wird die Zeugnisnote aus der Klassenarbeit und der Gesamtnote für die anderen Leistungsnachweise gebildet. Dabei wird die Klassenarbeit geringer gewichtet. Kann gar keine Klassenarbeit geschrieben werden, ist die Zeugnisnote die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise.

Zeugnisnoten an berufsbildenden Schulen setzen sich nach § 45 Abs. 7 BBiSchulO aufgrund der Gesamtnoten für die praktischen, schriftlichen und mündlichen Leistungen zusammen. Dabei sollen die Gesamtnoten durch eine hinreichende Anzahl an Einzelnoten begründet sei. Soweit der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad oder Umfang der Leistungen eine Gewichtung gebietet, dürfen die Zeugnisnoten und Gesamtnoten nicht der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnoten und der Einzelnoten sein.

Damit ist bei den Regeln zur Zeugnisnotenbildung an den berufsbildenden Schulen bereits von vorneherein mit einkalkuliert, dass die Basis für diese Zeugnisnoten nach Form und Anzahl der Leistungsnachweise variabel sein kann.

In Schularten, für die Leistungsfeststellungen nach Form und Anzahl vorgeschrieben sind, ist wie folgt zu verfahren:

Grundschule:

Sollte es aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen vor Ort im kommenden Schuljahr nicht möglich sein, die gem. § 36 Abs. 4 GSchO festgelegte Anzahl an schriftlichen Leistungsnachweisen im Präsenzunterricht zu erbringen, sollen andere individuelle Leistungsnachweise i. S. v. § 33 Abs. 3 GSchO gefordert werden. Nach Möglichkeit soll aber mindestens die Hälfte der in § 36 Abs. 4 GSchO genannten schriftlichen Leistungsnachweise gruppenbezogen erbracht werden (§ 36 Abs. 5 Satz 1 GSchO).

 

Sekundarstufe I:

Sollte es aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen vor Ort im kommenden Schuljahr nicht möglich sein, die für die Sekundarstufe I in der Verwaltungsvorschrift „Zahl der benoteten Klassenarbeiten“ festgelegte Anzahl an Klassenarbeiten zu erbringen, kann von der vorgesehenen Zahl abgewichen werden. Es ist aber darauf zu achten, dass eine Klassenarbeit möglichst durch eine andere Form der Leistungsfeststellung ersetzt wird. Bei der Bildung der Zeugnisnoten gem. § 61 ÜSchO werden diese anderen Formen der Leistungsfeststellung, die eine Klassenarbeit ersetzen, nicht als Klassenarbeiten, sondern als andere Leistungsnachweise gewertet. § 61 Abs. 2 und 3 Satz 1 ÜSchO wird nur dann angewandt, wenn tatsächlich eine oder mehrere Klassenarbeiten geschrieben wurden.

 

Gymnasiale Oberstufe:

Für die Kursarbeiten in der gymnasialen Oberstufe gelten die Bestimmungen auf S. 7 und 8 des Schreibens Leitlinien für den Unterricht an Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien im Schuljahr 2020/2021 vom 30.06.2020: „Sollte es sich im Falle von Szenario 2 oder 3 herausstellen, dass aufgrund einer Ausnahmesituation wie z.B. Schulschließung oder angeordneten Quarantänemaßnahmen nicht alle vorgesehenen Leistungsnachweise, insbesondere nicht alle Kursarbeiten realisiert werden können, ist wie folgt zu verfahren. Die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Fachkonferenzen. In den Leistungskursen wird ausnahmsweise zugelassen, nur eine Kursarbeit und zwei andere Leistungsnachweise zugrunde zu legen. Die Kursarbeit und die anderen Leistungsnachweise werden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Im Grundkurs ist es im Extremfall zulässig, auf die Kursarbeit zu verzichten. In diesem Fall müssen mindestens zwei andere Leistungsnachweise erbracht werden, über deren Gewichtung in der Halbjahresnote die jeweilige Lehrkraft entscheidet. Für die anderen Leistungsnachweise gilt in Grund- wie in Leistungskursen § 50 Abs. 2 ÜSchO: „Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen." Die Lehrkräfte entscheiden, welche Formen für ihr Fach und die Situation der Schülerinnen und Schüler in Frage kommen. Die Art der anderen Leistungsnachweise muss nicht für alle Schülerinnen und Schüler des Kurses die gleiche sein. Ergänzend wird für diesen Ausnahmefall empfohlen, in allen Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe die Dauer von Kursarbeiten im Grundkurs auf eine Unterrichtsstunde zu begrenzen, im Leistungskurs auf zwei Unterrichtsstunden. Im Fach Deutsch kann eine längere Dauer sinnvoll sein. Dies gilt nicht für die Leistungskursarbeiten in Jahrgangsstufe 13 in G9 sowie im Halbjahr 12/2 in G8, da diese Kursarbeiten in Anspruch und Zeitumfang den Abiturarbeiten entsprechen sollen.“

 

3. Nicht erbrachte Leistungen und Fehlzeiten in den Szenarien 2 und 3:

Bei nicht erbrachten Leistungsnachweisen in den häuslichen Lernphasen (Szenario 2) und während des Fernunterrichts (Szenario 3) gelten die entsprechenden Regelungen der einzelnen Schulordnungen, insbesondere die Gewährung eines Nachtermins bei ausreichender Entschuldigung (§ 54 ÜSchO, § 48 SoSchO, § 35 BBiSchulO; auch wenn dies in der Grundschulordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist, sollte diese Möglichkeit auch den Grundschulkindern gewährt werden). Während des Fernunterrichts kann es als Schulversäumnis gewertet werden, wenn Schülerinnen und Schüler an vereinbarten Videokonferenzen, Telefonkonferenzen, Feedbackterminen oder ähnlichen verbindlich vereinbarten Terminen nicht teilnehmen und keine Entschuldigung, z. B. wegen unzureichender technischer Lernbedingungen zu Hause, vorliegt. Sollten Sie zur Leistungsfeststellung und -beurteilung weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schulaufsichtsbeamtin oder Ihren Schulaufsichtsbeamten.