LandesElternBeirat

Rheinland-Pfalz

Ergebnisse der Eltern-Umfrage zu den Winterferien

Einen tabellarischen Überblick der Ergebnisse finden Sie Downloadhier.

Regionale Elternfortbildungs-Veranstaltungen

Zur Stärkung der Rechte der Eltern ist in Rheinland-Pfalz die Elternfortbildung gesetzlich verankert.

Nach § 47 Schulgesetz wird die Elternfortbildung zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Dabei wirken das fachlich zuständige Ministerium und der Landeselternbeirat zusammen. Alle Fortbildungskurse werden von einem Expertenteam geleitet, dem eine erfahrene Elternreferentin oder ein Elternreferent, eine Vertreterin oder ein Vertreter der ADD, ein Schulleitungsmitglied und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe angehören. Sie finden an vier verschiedenen Standorten in Rheinland-Pfalz statt: Speyer, Trier, Koblenz und Bad-Kreuznach und - seit 2020 - auch online.

Einen Überblick über das gesamte Angebot sowie die Anmeldungsmodalitäten finden Sie auf der externer LinkHomepage des Bildungsservers RLP.

< Sommerschule in Rheinland-Pfalz
12.08.2020 14:40 Alter: 4 yrs
Kategorie: Aktuelles, LEB

Regelbetrieb der Schulen nach den Sommerferien

Informationen zum Regelbetrieb der Schulen nach den Sommerferien 2020 inklusive häufig gestellter Fragen.


Regelbetrieb nach den Sommerferien

Nach den Sommerferien 2020 starten die Schulen in Rheinland-Pfalz wieder im Regelbetrieb. Dies entspricht dem Wunsch der Mehrheit der Eltern wie in einer Umfrage des LEBs herausgekommen ist.

SWR-AKTUELL:
Mehrzahl der Eltern für regulären Schulbetrieb

Ein überwiegender Teil der Eltern in Rheinland-Pfalz ist einer Umfrage zufolge für einen regulären Schulbetrieb nach den Sommerferien. Zudem hält eine deutliche Mehrheit eine Maskenpflicht für sinnvoll.

Nach Angaben des Landeselternbeirates sprachen sich fast 75 Prozent der Eltern für einen regulären Schulbetrieb aus. Eine deutliche Mehrheit der Eltern - 61 Prozent - ist demnach auch dafür, dass die Maskenpflicht in den Schulen beibehalten wird. Fast 90 Prozent fordern die Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulbussen und -bahnen.

externer LinkUmfrage des LEBs zum Schulbeginn auf SWR Aktuell

Im Folgenden weitergehende Informationen:


Häufig gestellte Fagen (FAQ)

Frage: Welche Szenarien gibt es für den Schulbetrieb?

Derzeit hat das Bildungsministerium RLP in Zusammenarbeit mit allen anderen Kultusministerien der Länder drei Szenarien für den Schulbetrieb in Abhängigkeit der Infektionszahlen eines Landkreises erarbeitet:

  • Szenario A - Regelbetrieb
    Die Schulen laufen im Regelbetrieb wie vor Coronazeiten, allerdings unter Berücksichtigung des aktuellen Hygienekonzeptes. Alle Schüler*innen erhalten vollständigen Präsenzunterricht in ihrem Klassenverband.
    Einschränkungen kann es geben bei klassen- oder jahrgangsübergreifenden Unterrichtsangeboten, wie z.B. Religions- und Ethikunterricht, sowie Musik- und Sportunterricht. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihre Schulleitung vor Ort.

  • Szenario B - Eingeschränkter Regelbetrieb
    Die Klassen werden geteilt und teils im Präsenzunterricht, teils zu Hause unterrichtet. Klassen- oder jahrgangsübergreifende Unterrichtsangebote finden in der Regel nicht statt.

  • Szenario C - HomeSchooling
    Die Schule bleibt geschlossen und die Schüler*innen werden ausschliesslich zu Hause unterrichtet.
Frage: Wann kommt welches Szenario zur Anwendung?

Es gibt keine festen Schwellwerte ab denen verpflichtend zu Szenario B bzw. C gewechselt werden muss. Als Richtwert gilt aber:

  • ab 25 Neuinfektionen/100.000 Einwohner über einen Zeitraum von 7 Tagen wird Szenario B geprüft
  • ab 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner über einen längeren Zeitraum wird Szenario C geprüft
Frage: Warum wird teils unterschiedlich beim Auftreten von Infektionen an einer Schule verfahren?

Beim Auftreten einer Corona-Infektion an einer Schule entscheidet das zuständige Gesundheitsamt vor Ort über notwendige und angemessene Maßnahmen (Quarantäne einer Klasse, Quarantäne eines Jahrgangs oder Schließung der gesamten Schule). Da sich die Fälle und die Gegebenheiten an jeder Schule unterscheiden, kann es hier zu unterschiedlichen Risikobewertungen und damit unterschiedlichen Entscheidungen des Gesundheitsamts kommen.

Frage: Warum müssen die Schüler*innen während des Unterrichts keine Maske tragen, in den Gängen oder auf dem Schulhof aber schon?

Das Bildungsministerium hat entschieden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) während des Unterrichts eine zu große Einschränkung darstellt. Stattdessen wird der Ansatz verfolgt, dass innerhalb des Klassenverbandes auf das Tragen von Masken verzichtet wird. 
Wenn sich die Schüler*innen aber außerhalb des Klassenverbandes bewegen (z.B. in den Fluren, am Kiosk, auf dem Schulhof) und die Abstände nicht eingehalten werden können, ist das Tragen einer Maske angebracht.

Frage: Müssen Masken auf dem Schulhof oder während des Sportunterrichts getragen werden?

Der LEB ist der Ansicht, dass auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann, wenn sich die Schüler*innen mit ausreichend Abstand auf dem Schulhof aufhalten. Auch das Tragen von Masken während des Sportunterrichts im Freien erscheint dem LEB nicht sinnvoll.

Frage: Darf die Schule das Tragen einer Maske verbieten?

Wenn sich ihr Kind mit einer Maske wohler fühlt und daher auch während des Unterrichts freiwillig eine Maske tragen möchte, ist dies gestattet.

Frage: Mein Kind (oder ein Angehöriger) gehört zu einer Risikogruppe. Muss mein Kind dennoch in die Schule?

Wenn ihr Kind, Sie oder ein Angehöriger in ihrem Haushalt zu einer Risikogruppe gehören, können Sie ihr Kind von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreien lassen. Für ihr Kind besteht weiterhin die Schulpflicht; d.h. der Unterricht wird dann zu Hause und per Videokonferenz erfolgen. Bitte besprechen Sie die Details mit ihrer Schulleitung. Es empfiehlt ich den örtlichen SEB in die Gespräche mit einzubinden.


Die Rolle des LEBs in der aktuellen Diskussion

Derzeit mehren sich die Anfragen mit diametral entgegengesetzten Standpunkten in der Elternschaft. 

Einerseits wird die totale Öffnung der Schulen unter Aussetzung jedweder Hygieneregel gefordert und mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie dem Recht auf Bildung begründet.

Von anderer Seite werden die derzeitigen Lockerungen der Hygienemaßnahmen und der Versuch den Schulalltag mit maßvollen Einschränkungen wieder aufzunehmen als Gefahr für Leib und Leben angesehen und mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar angesehen.

Hierzu müssen wir feststellen, dass wir die Mehrheitsergebnisse unserer Umfrage vertreten, nicht jedoch sich widersprechende Positionen.

Uns fehlt die Kompetenz Gesetze oder Verordnungen zu erlassen und wir beraten die Landesregierung. 

Wenn danach die demokratisch gewählten Gremien eine Abwägung vornehmen und einen Mittelweg festlegen, können wir uns nur dann dagegen positionieren, wenn dies eindeutig Rechte verletzt, dh. unverhältnismäßige Maßnahmen vorschreibt, Gefährdungslagen vollkommen ignoriert, offensichtlich unsinnige, vollkommen ungeeignete Maßnahmen vorschreibt oder in sich nicht konsistente Regelungen trifft. Dann werden wir auch tätig.

Wir sind als Elternvertretung des Landes an Recht und Gesetz gebunden. Danach müssen Gesetz- und Verordnungsgeber zwischen den Rechtsgütern abwägen und dürfen nicht einseitig zugunsten eines Rechtsgutes allein entscheiden. Letztlich handelt es sich hierbei um Vorgaben des Grundgesetzes, die wir zu respektieren haben. Der totale Lockdown muss unter den gegebenen Umständen ebenso die Ausnahme bleiben wie rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem Leben und der Gesundheit anderer.

Dass dabei im Einzelfall Entscheidungen getroffen werden können, die sich nachträglich als falsch oder überzogen herausstellen, ist eine Gefahr, die es immer gibt, wo Menschen handeln, dafür sollten wir Verständnis aufbringen. Wenn solche Fehler allerdings auffallen, müssen sie korrigiert werden. Hier sollten wir zusammen wachsam sein, damit diese dann auch schnell und rechtzeitig korrigiert werden.

Wir bitten daher um Verständnis, dass wir nicht jede einzelne Anfrage, die den einen oder den anderen Standpunkt betrifft, befriedigend beantworten können und uns daher nur in dieser allgemeinen Stellungnahme hierzu äußern.