LandesElternBeirat

Rheinland-Pfalz

Ergebnisse der Eltern-Umfrage zu den Winterferien

Einen tabellarischen Überblick der Ergebnisse finden Sie Downloadhier.

Regionale Elternfortbildungs-Veranstaltungen

Zur Stärkung der Rechte der Eltern ist in Rheinland-Pfalz die Elternfortbildung gesetzlich verankert.

Nach § 47 Schulgesetz wird die Elternfortbildung zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Dabei wirken das fachlich zuständige Ministerium und der Landeselternbeirat zusammen. Alle Fortbildungskurse werden von einem Expertenteam geleitet, dem eine erfahrene Elternreferentin oder ein Elternreferent, eine Vertreterin oder ein Vertreter der ADD, ein Schulleitungsmitglied und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe angehören. Sie finden an vier verschiedenen Standorten in Rheinland-Pfalz statt: Speyer, Trier, Koblenz und Bad-Kreuznach und - seit 2020 - auch online.

Einen Überblick über das gesamte Angebot sowie die Anmeldungsmodalitäten finden Sie auf der externer LinkHomepage des Bildungsservers RLP.

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26.10.2018 10:45 Alter: 5 yrs
Kategorie: Aktuelles

ÜSchO geändert

Probeweiser Besuch des Gymnasiums nach der schulartübergreifenden Orientierungsstufe weiter möglich!


Im April 2018 wurde die Übergreifende Schulordnung geändert. Die Änderungen gelten erstmals für das Schuljahr 2018/2019.

Der Änderung der Regelung bei der Schullaufbahnentscheidung am Ende der schulartübergreifenden Orientierungsstufe hatte der LEB vehement widersprochen: Die Möglichkeit, bei nicht erfolgter Empfehlung für den Besuch des Gymnasiums statt einer Prüfung den Unterricht im Gymnasium probeweise für mindestens sechs Wochen und höchstens ein halbes Jahr zu besuchen, war entfallen. Inzwischen steht fest, dass diese Änderung nicht angewendet werden bzw. entfallen soll.

Eine andere wichtige Änderung erfolgte auf Initiative des LEB. Die Übergangsbestimmungen von einer Integrierten Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe wurde den der Realschule plus angeglichen, insofern dass für den Übergang in die MSS nicht länger die Teilnahme an mindestens drei Kursen in der höchsten Leistungsebene vorausgesetzt werden. Maßgeblich sind die Noten der mittleren Leistungsebene, wobei Noten der höchsten Leistungsebene um eine Notenstufe besser gewertet werden.